EU AI Act Artikel 50 am Telefon
Von der AIOOS Redaktion · Zuletzt aktualisiert am 13. August 2026
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt, dass eine Person erfährt, dass sie mit einem KI-System spricht – am Telefon spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion. Ein ausdrücklicher mündlicher Hinweis in der Begrüßung erfüllt das; ein Satz in den AGB nicht. Die Pflicht gilt im Wesentlichen seit 2. August 2026. Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes.
Was muss am Telefon gesagt werden – und was genügt nicht?
Die Pflicht trifft KI-Systeme, die zur Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, unmittelbar mit ihnen kommunizieren und einen wechselseitigen Informationsaustausch ermöglichen. Ein Voice Agent fällt eindeutig darunter; die KI-Servicestelle der RTR nennt Sprachassistenten und KI-Agenten ausdrücklich. Gleichgültig ist, ob es beim einmaligen Wortwechsel bleibt oder ein Dialog folgt – und wer das Gespräch begonnen hat.
Eine bestimmte Formulierung schreibt die Verordnung nicht vor. Ausdrücklich zulässig sind laut RTR „ausdrückliche mündliche Hinweise – etwa in sprachbasierten oder telefonischen Interaktionen"; der Platz dafür ist die Begrüßung.
Klarer ist, was nicht genügt: Hinweise allein in den AGB, in der Dokumentation oder in Metadaten, pauschale Sätze wie „Diese Website nutzt KI" und rein technische Systembeschreibungen, etwa der Verweis auf ein Sprachmodell. Sie informieren die angerufene Person nicht unmittelbar über die künstliche Natur des Gesprächs. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen: Die Information muss über den gesamten Lebenszyklus des Systems sichergestellt sein und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission soll ein KI-Agent außerdem offenlegen, in wessen Auftrag er handelt – nicht nur, dass er eine KI ist.
Reicht es, wenn die Stimme ohnehin künstlich klingt?
Die Informationspflicht entfällt, wenn für eine „vernünftigerweise gut informierte, aufmerksame und verständige Person der jeweiligen Zielgruppe offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert". Der Maßstab lehnt sich an das Leitbild des durchschnittlichen Verbrauchers aus dem Verbraucherschutzrecht an.
Verlassen Sie sich am Telefon nicht darauf. Die RTR hält fest, dass diese Ausnahme eng auszulegen und im Einzelfall zu beurteilen ist – zu berücksichtigen sind das KI-bezogene Kompetenzniveau der Zielgruppe und die Wahrscheinlichkeit, dass auch Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen anrufen. Bei einer öffentlich beworbenen Rufnummer ist genau das der Regelfall. Auch die Ausnahme für private, nichtberufliche Nutzung hilft einem Betrieb nicht: Sie greift nicht, sobald die Tätigkeit regelmäßig wirtschaftlichen Zwecken dient.
Wie viele Telefonnummern betrifft das in Österreich?
Eine Zählabfrage in OpenStreetMap ergab am 13. August 2026 für Österreich 74.317 Objekte mit hinterlegter Telefonnummer. Die Zahl beschreibt den Erfassungsstand dieser Datenbank, nicht die Wirklichkeit – als Größenordnung zeigt sie, an wie vielen Stellen die Frage auftaucht, sobald dort eine KI-Rezeption abhebt. Daten: © OpenStreetMap contributors, ODbL 1.0.
Wer setzt Artikel 50 in Österreich durch?
Bei Verstößen gegen die Pflichten der Akteure – die RTR nennt dabei ausdrücklich Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit begrenztem Risiko, und genau diese Kategorie löst die Pflichten des Artikels 50 aus – sind Geldbußen bis zu 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes möglich, je nachdem, welcher Wert höher ist. Zum Vergleich: 35 Mio. EUR oder 7 Prozent bei verbotenen Praktiken, 7,5 Mio. EUR oder 1 Prozent bei falschen Angaben an Behörden.
Verhängt werden Geldbußen dem Grunde nach von nationalen Behörden – und hier liegt der entscheidende Punkt: Auf der FAQ-Seite der KI-Servicestelle der RTR stand am 13. August 2026, dass es „derzeit noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten des AI Acts in Österreich" gibt, weder bei den Marktüberwachungsbehörden noch bei der notifizierenden Behörde. Die Frist dafür lief im Wesentlichen bis 2.8.2025.
Das ist keine Schonfrist: Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob eine Behörde benannt ist. Offen ist nur, wer sie durchsetzt.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht am Telefon?
Die Transparenzpflichten des Artikels 50 gelten im Wesentlichen seit 2. August 2026.
Genügt ein Hinweis auf der Website oder in den AGB?
Nein. Die Information muss in der Interaktion selbst erfolgen – am Telefon also gesprochen. Mehr dazu: Was ist ein KI-Telefonassistent.
Was prüfe ich beim Anbieter?
Ob die Ansage in der Begrüßung tatsächlich kommt, ob sie Updates übersteht und ob sie den Betrieb nennt, für den der Assistent auftritt. Dazu die Prüfung nach DSGVO und der Ratgeber KI-Telefonassistent.
Quellen
RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, KI-Servicestelle: „AI Act: Transparenzpflichten". Daraus übernommen: Anwendungsbereich des Art. 50 Abs. 1 (Single-Turn/Multi-Turn, nicht zwingend von der natürlichen Person initiiert; erfasst sind u. a. Chatbots, Sprachassistenten, KI-Agenten), zulässige Offenlegungsmethoden einschließlich „ausdrückliche mündliche Hinweise – etwa in sprachbasierten oder telefonischen Interaktionen", die nicht genügenden Formen (AGB, Dokumentation, Metadaten, „Diese Website nutzt KI", rein technische Beschreibungen), Sicherstellung über den gesamten Lebenszyklus, Barrierefreiheitsanforderungen, Offenlegung der Person, in deren Auftrag ein KI-Agent handelt, Wortlaut und enge Auslegung der Offensichtlichkeits-Ausnahme, Ausnahme für private und nichtberufliche Nutzung, Geltung im Wesentlichen ab 2.8.2026. <https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/ai-act/Transparenzpflichten.de.html> — abgerufen am 13.08.2026
RTR – KI-Servicestelle, FAQ. Wörtlich: „Der AI Act sieht zur Benennung der national für die Umsetzung zuständigen Behörden im Wesentlichen eine Frist bis 2.8.2025 vor. […] Derzeit gibt es noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten des AI Acts in Österreich. Das betrifft sowohl die Marktüberwachungsbehörden als auch die notifizierenden Behörde." <https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html> — abgerufen am 13.08.2026
RTR – KI-Servicestelle: „AI Act: Sanktionen" (zu Art. 99, 100, 101 AI Act). Bußgeldrahmen 35 Mio. EUR / 7 %, 15 Mio. EUR / 3 % (Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit begrenztem Risiko), 7,5 Mio. EUR / 1 %, jeweils „je nachdem, welcher Wert höher ist"; Zuständigkeit der nationalen Behörden für die Verhängung. <https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/ai-act/Sanktionen.de.html> — abgerufen am 13.08.2026
Europäische Kommission: Leitlinien zur Transparenz KI-generierter Inhalte sowie freiwilliger Verhaltenskodex; von Kommission und AI Board als geeignetes Instrument zum Nachweis der Einhaltung bestätigt. Der Kodex betrifft Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5 – nicht Absatz 1, um den es auf dieser Seite geht. <https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-transparency-ai-generated-content> — abgerufen am 13.08.2026
OpenStreetMap, Zählabfrage über die Overpass API (Österreich, Objekte mit phone- oder contact:phone-Tag: 74.317; Overpass-Datenstand 2026-08-13 16:18 UTC). Daten: © OpenStreetMap contributors, ODbL 1.0. <https://overpass-api.de/api/interpreter> — abgerufen am 13.08.2026
Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), Artikel 50 – Transparenzpflichten; anwendbar seit 02.08.2026. <https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/eng> — abgerufen am 13.08.2026
Verwendete Overpass-Abfrage:
[out:json][timeout:280];
area["ISO3166-1"="AT"]["admin_level"="2"]->.a;
( nwr["phone"](area.a); nwr["contact:phone"](area.a); );
out count;